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Fachanwälte Arbeitsrecht in Kreisfrei Garmisch-Partenkirchen
Fachanwälte Arbeitsrecht in Kreisfrei Garmisch-Partenkirchen
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Datenbank für Fachanwälte Arbeitsrecht

Hier finden Sie Fachanwälte Arbeitsrecht in Kreisfrei Garmisch-Partenkirchen!

Garmisch-Partenkirchen

Rechtsanwälte, Bockhorni Bettina

Ludwigstr. 48

82467 Garmisch-Partenkirchen

Tel.: 08821 94343-0

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Rechtsanwälte, Röhrig Michael RA

Angerstr. 12

82467 Garmisch-Partenkirchen

Tel.: 08821 53051

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Fachanwalt Arbeitsrecht Garmisch-Partenkirchen

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht in/im Garmisch-Partenkirchen hat sich auf die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern spezialisiert. Hier unterscheidet man unter Individualarbeitsrecht zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und kollektivem Arbeitsrecht zwischen Koalitionen oder Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.

Grundlage des Arbeitsrechts

Die Grundlage des Arbeitsrechts bildet der Arbeitsvertrag, dem arbeitsrechtliche Regulierungen durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, nationale Gesetze und Verordnungen sowie EU-Richtlinien und -verordnungen zugrundeliegen.

Die Mandanten - Fachanwälte Arbeitsrecht in/im Garmisch-Partenkirchen

Fachanwälte für Arbeitsrecht in/im Garmisch-Partenkirchen vertretten entweder den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer. Arbeitgeber kann sowohl natürliche als auch juristische Person sein. Arbeitnehmer sind Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst des Arbeitgebers zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit verpflichtet sind.

Vertritt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht in/im Garmisch-Partenkirchen die Arbeitnehmerseite, so sind seine Mandanten in der Regel Arbeiter, Angestellte, Aushilfen und geringfügig Beschäftigte, Auszubildende und Heimarbeiter. Beamte werden nicht von Fachanwälten für Arbeitsrecht vertreten, da das Beamtenrecht Bestandteil des Verwaltungsrechts und nicht des Arbeitsrechts ist.

Wird der Fachanwalt für Arbeitsrecht in/im Garmisch-Partenkirchen für die Arbeitgeberseite tätig, erfolgt seine Beauftragung in der Regel durch einen Betrieb oder ein Unternehmen, wobei der Arbeitgeber nicht zwangsläufig juristische Person ist, sondern auch natürliche Person sein kann.